zu § 20 Abs 1 Z 8 EStG
Beschränkung des Abzugs freiwilliger Abfertigungen verfassungskonform
§ 20 Abs 1 Z 8 folgt dem Grundgedanken, Abfertigungen, die nicht zwingend sind, sondern individualrechtlich vereinbart werden, nur mehr beschränkt zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Mit der Anknüpfung an den Rechtsgrund der Abfertigung und damit an die Dispositionsmöglichkeiten des Unternehmens hat der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten (nicht verfassungswidrig).