Das Gesetz hindert den Stpfl nicht, für ein bestimmtes Veranlagungsjahr von der zunächst gewählten Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 abzugehen und die tatsächlichen Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Der Stpfl ist nicht gehindert, von der Option, den Gewinn im Wege der Pauschalierung iSd § 17 Abs 1 zu ermitteln, wieder zurückzutreten (ebenso VwGH 1. 7. 1992, 91/13/0062). Erfolgt ein solcher Rücktritt, obwohl für nachfolgende Jahre eine Veranlagung unter Zugrundelegung der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 stattgefunden hat, ermöglicht § 295 Abs 3 BAO eine Änderung der die Folgejahre betreffenden Bescheide, um der Bestimmung des § 17 Abs 3 EStG - Verbot der Pauschalierung für die folgenden fünf Jahre - zu entsprechen.