Es unterliegt keinem Zweifel, daß mit dem EStG 1972 die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Sonderausgaben beseitigt wurde. Für den Geltungsbereich des EStG 1988 hat sich daran nichts geändert.Die Auffassung, Schuldzinsen würden unter den Begriff der dauernden Lasten iS des § 18 Abs 1 Z 1 EStG fallen, ist verfehlt - für letztere ist eine aleatorsiche Komponente charakteristisch.