Die Gewinnermittlung für eine forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche nach § 3 der Durchschnittssatz-VO BGBl 100/1990 idF BGBl 565/1992 bei der von den tatsächlich erzielten Einnahmen aus Holzverkäufen pauschal 65 % der Einnahmen als Ausgaben für Schlägerungskosten abzogen werden, ist eine Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG 1988 für den betreffenden Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.