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§ 9 EStG neu (Fuchs)

Fuchs71. LfgJuni 2026

1. VfGH v. 9. 12. 1997, G 403/97.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu bilden, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mit Sicherheit, aber doch mit konkreter Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird oder wenn über die Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewißheit besteht.

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