§ 6 Z 6 gilt auch für die vollständige Verlegung von Betrieben vom Inland in das Ausland. Im Falle der Überführung eines gesamten Betriebes ins Ausland sind die Bestimmungen für eine Betriebsveräußerung (einschließlich Erfassung eines Firmenwertes) analog anzuwenden (Hinweis auf Doralt, EStG6, § 6 Rz. 388; Hofstätter/Reichel, § 6 Z 6 EStG 1988).