Die siebenjährige Frist zur Beibehaltung der Gewinnermittlungsart kann sich nur auf die Quelle beziehen, in deren Rahmen solche Gewinne anfallen, bei mehreren Quellen also auf jede einzelne, für die eine unterschiedliche Gewinnermittlung in Betracht kommt.Der Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.