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§ 4 Abs 9 EStG (Zorn)

Zorn11. LfgMai 1996

zu § 4 1. VwGH v. 29. 6. 1995, Zl. 93/14/0104.

Bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben.

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