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§ 4 Abs 6 EStG (Zorn)

Zorn40. LfgJuli 2010

zu § 4 1. VwGH 12. 8. 1994, 94/14/0064

Für die steuerliche Behandlung ist nicht die Bezeichnung, sondern die wirtschaftliche Funktion des Aufwandes maßgeblich.Vorauszahlungen (an Mieten), die das laufende und das folgende Jahr betreffen, sind nicht zu verteilen. Übersteigt der Vorauszahlungszeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wurde, das folgende Jahr, dann ist die gesamt Ausgabe zu verteilen.

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