Die Frage, ob Beiträge, die für eine Krankenversicherung iSd § 16 ASVG geleistet wurden, auch „Beiträge zur Pflichtversicherung“ iSd § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 sind, ist ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (Hinweis Erk v 18. 3. 1991, Zl 90/14/0265). Grundsätzlich schließt es das Merkmal der Freiwilligkeit aus, das Vorliegen von Beiträgen zur Pflichtversicherung anzunehmen. Als wesentlich ist es somit anzusehen, dass eine Rechtspflicht zur jeweiligen Versicherung besteht. Sonstige Motive, mögen sie den Abschluss einer Versicherung auch noch so nahe legen, vermögen nicht, eine Versicherung zu einer Pflichtversicherung zu machen (Hinweise Erk v 22. 12. 1993, Zl 91/13/0128, Erk v 27. 5. 1998, Zl 95/13/0039, Erk v 21. 7. 1998, Zl 98/14/0093, und Erk v 1. 7. 2003, Zl 97/13/0230).