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§ 4 Abs 4 Z 1 EStG (Zorn)

Zorn65. LfgApril 2023

 zu § 4 Abs 4 Z 1 EStG

Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

Korrespondierend zu § 22 Z 4 normiert § 4 Abs 4 Z 1 lit b, dass Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, Betriebsausgaben sind.

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