zu § 4 Abs 4 Z 1 EStG
Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
Korrespondierend zu § 22 Z 4 normiert § 4 Abs 4 Z 1 lit b, dass Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, Betriebsausgaben sind.