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zu § 92 BörseG (Maierhofer)

Maierhofer1. AuflMai 2011

Feststellung der Stimmrechtsanteile

 

Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

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