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zu § 91a BörseG (Maierhofer)

Maierhofer1. AuflMai 2011

Derivative Instrumente

 

Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben.11Zu den Ausführungen betreffend § 91a siehe auch Maierhofer, Neuerungen in der Beteiligungspublizität durch die Transparenz-Richtlinie und deren Umsetzung (Dissertation Universität Wien 2010).

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