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zu § 85 BörseG (Lang/Temmel)

Lang/Temmel1. AuflMai 2011

Sprach- und Drittlandsregelung

 

(1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.

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