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zu § 84 BörseG (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln

 

(1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

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