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zu § 67 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr

 

(1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.

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