(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG , 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG , gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die Seite 495zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.