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zu § 48q BörseG (Klinger/Klein-Gleissinger)

Klinger/Klein-Gleissinger1. AuflMai 2011

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

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