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zu § 28 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Einwand von Spiel und Wette

 

(1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

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