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zu § 27 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Börsegeschäfte

 

(1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.

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