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zu § 4 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Konzessionsrücknahme

 

(1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,

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