(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluß auf die Liquidität der Märkte;