§ 449. Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine