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§ 449 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 449. Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.

Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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