§ 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine