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§ 448 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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