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zu § 170 UGB - Vertretung (Thöni)

Thöni1. AuflAugust 2016

§ 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

§ 170 zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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