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zu § 169 UGB - Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern (Baumüller/Grbenic)

Baumüller/Grbenic1. AuflAugust 2016

§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art I Z 98 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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