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§ 35a FBG (Zib)

Zib2. AuflJanuar 2026

§ 35a (1) Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (§ 9 Abs. 1a RAO).

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