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zu § 29 FBG Datenbank des Firmenbuchs (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

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Das Firmenbuch ist nicht mehr (wie die früheren Bereiche A, B, Genossenschaften) nach Rechtsformen untergliedert, weil einer unterschiedlichen Spalteneinteilung bei ADV-Betrieb keine Bedeutung mehr zukommt. Das Hauptbuch wird durch Speicherung der Eintragungen in der Firmenbuchdatenbank geführt. Gelöschte Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen und wie die früheren „Rötungen“ weiterhin abrufbar (§ 31 FBG). Sie werden in den Firmenbuchauszug nur auf besonderen Antrag aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG).

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