Personen, die zu Unrecht im Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung.
Paragraph eingefügt durch BGBl I 2005/120. Vorgängerbestimmung § 5 HGB.
Deutsche Parallelbestimmung: § 5 dHGB.
Personen, die zu Unrecht im Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung.
Paragraph eingefügt durch BGBl I 2005/120. Vorgängerbestimmung § 5 HGB.
Deutsche Parallelbestimmung: § 5 dHGB.