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§ 1 FMA-KVO (Kreisl)

KreislOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 1. Diese Verordnung regelt

die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowiedie Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007.

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