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§ 29 FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBl I 2001/97

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