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§ 1 WAG (Hartmann/Heidinger)

Hartmann/HeidingerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind

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