Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils unabhängig voneinander erfolgen.
Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige frei wählen, welche der in Betracht kommenden Pauschalierungen er in Anspruch nimmt.