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§ 4 UStG (Ecker/Epply/Rößler/Schwab)

Epply80. LfgFebruar 2025

4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG)

4.1 Entgelt

644
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag.

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