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Art 301 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger78. LfgOktober 2024

(1) Für die in Artikel 300 genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Zahlung des Pauschalausgleichs entweder durch den Erwerber bzw den Dienstleistungsempfänger oder durch die öffentliche Hand erfolgt.

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