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Artikel 59a MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl72. LfgMärz 2023

Unterabschnitt 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung

 

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44 und 45, Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 56, 58 und 59 bestimmt,

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