Artikel 19 gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.
Art 19 bezieht sich auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Geschäftsveräußerungen, Einbringungen etc als nicht steuerbar zu behandeln. Sollten in diesem Zusammenhang Dienstleistungen erbracht werden, so können diese auch als nicht steuerbar behandelt werden.
