§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
Krafträder, das sindKleinkrafträder (Motorfahrräder),§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
Krafträder, das sindKleinkrafträder (Motorfahrräder),