vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 2 KFG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!