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zu § 15 NoVAG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

 

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

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