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zu § 14a NoVAG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

 

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

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