§ 12a. Wird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbrachtnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder§ 12a. Wird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbrachtnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder