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zu § 12a NoVAG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbrachtnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder

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