vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 31 RL 2003/71/EG

1. AuflJuni 2008

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission deren Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Revision der Richtlinie, vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!