vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 RL 2003/71/EG

1. AuflJuni 2008

(1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, können die für sie zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) Ziffer iii) wählen und der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!