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Artikel 12

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Straßen oder einem Bahnübergang nähert, muß besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.

2. An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muß durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Straße oder einem solchen Straßenabschnitt nähert, muß den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.

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