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Artikel 11

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Beim Begegnen oder Überholtwerden muß sich jeder Führer möglichst nahe an seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Straßenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muß, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen, Eisenbahnen auf Straßen und bestimmte Bergstraßen werden nicht berührt.

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