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Artikel 9

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Eisenbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.

2. Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug

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