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Artikel 8

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.

2. Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muß außer in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.

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