Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961 über das Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden, BGBl 1961/4
Auf Grund des § 104 Abs. 1 und 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:

