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zu § 105 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 105. (1) [BMVIT - Einvernehmen mit BMI] Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) [BMJ - Einvernehmen mit BMWV] Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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